Entsprechenserklärung

Vorstand und Aufsichtsrat der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG orientieren sich bei ihren Aktivitäten an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Dieser umfasst wesentliche gesetzliche Vorschriften sowie international und national anerkannte Standards zur Unternehmensführung, die von der entsprechenden Regierungskommission erarbeitet und weiterentwickelt wurden. Damit soll eine gute Unternehmensführung und -kontrolle sichergestellt werden.

Das Ziel ist dabei auch, dem stetig steigenden Informationsanspruch der unterschiedlichen Interessengruppen gerecht zu werden, indem Transparenz geschaffen und das Vertrauen in die Unternehmensführung gestärkt wird.

Gemeinsame Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ gemäß § 161 AktG

„Vorstand und Aufsichtsrat der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG erklären hiermit gemäß § 161 AktG, dass die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG seit der letzten, am 24. Juni 2011 abgegebenen Entsprechenserklärung den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ sowohl in der Fassung vom 26. Mai 2010 als auch in der Fassung vom 18. Juni 2009 mit nachfolgenden Ausnahmen entsprochen hat und künftig entsprechen wird.

Mit Ziffer 5.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) wird empfohlen, im Aufsichtsrat Ausschüsse zu bilden. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat keine Ausschüsse gebildet und wird auch künftig keine Ausschüsse bilden. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich aus nur drei Personen zusammen, die die erforderlichen Kenntnisse und fachlichen Erfahrungen haben, um eine effektive Aufsichtsratsarbeit auch ohne Bildung von Ausschüssen zu gewährleisten. Da es keine Ausschüsse gibt, wird auch keine gesonderte Vergütung für Mitglieder in den Aufsichtsratsausschüssen, wie in Ziffer 5.4.6 Abs. 1 Satz 3 (2. Teil) DCGK empfohlen, ausgewiesen.

Die Ziffer 5.1.2 des DCGK sieht vor, dass der Aufsichtsrat bei der Zusammensetzung des Vorstands auf Vielfalt (Diversity) achten soll, und dabei insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anstreben soll. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 des DCGK bei seiner Zusammensetzung konkrete Ziele zu benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potenzielle Interessenskonflikte, die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder und eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder sowie Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Diese konkreten Ziele sollen insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen. Nach Auffassung der Gesellschaft sind diese Kriterien nicht geeignet, für die Bestellung von Vorständen bzw. die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern den Ausschlag zu geben. Vielmehr sollten nach Auffassung der Gesellschaft bei der Zusammensetzung des Vorstandes wie auch den Vorschlägen zur Aufsichtsratswahl die in dem jeweiligen Geschäfts- bzw. Verantwortungsbereich erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Auswahl eines geeigneten Kandidaten maßgeblich sein. Die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat legt für die Wahl als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft fest, dass nur Personen vorgeschlagen werden sollen, die das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Vorgabe des DCGK, wonach eine Altersgrenze bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats berücksichtigt werden soll, wird damit entsprochen.

Gemäß Ziffer 5.4.6 Absatz 1 Satz 3 des DCGK soll der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat sowie der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Berücksichtigung finden. Im Gegensatz zum funktionsbedingt deutlich höheren Arbeitsaufwand des Aufsichtsratsvorsitzenden weicht der Arbeitsaufwand des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden nicht vom Arbeitsaufwand der übrigen Aufsichtsrats-mitglieder ab. Daher findet zukünftig der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitz im Rahmen der Aufsichtsratsvergütung auch keine gesonderte Berücksichtigung. Daneben fordert Ziffer 5.4.6 Absatz 2 Satz 1 des DCGK, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats neben einer festen eine erfolgsorientierte Vergütung erhalten sollen. Die Gesellschaft sieht eine erfolgsorientierte Vergütung für Mitglieder des Aufsichtsrats als Steuerungsinstrument an, durch das die Unabhängigkeit des Kontrollgremiums berührt werden könnte. Die Hauptversammlung hat am 24. Juni 2011 einer Satzungsänderung zur Anpassung der Aufsichtsratsvergütung zugestimmt.“

Zörbig/Leipzig, 19. März 2012
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG


Für den Aufsichtsrat                    Für den Vorstand

Alexander von Witzleben             Claus Sauter
Aufsichtsratsvorsitzender             Vorstandsvorsitzender

Entsprechenserklärung 2012
Aktualisierte Entsprechenserklärung 2011
Entsprechenserklärung 2011
Entsprechenserklärung 2010
Entsprechenserklärung 2009
Entsprechenserklärung 2008