Schneider
Investor Relations
Entsprechenserklärung
Vorstand und Aufsichtsrat der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG orientieren sich bei ihren Aktivitäten an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Dieser umfasst wesentliche gesetzliche Vorschriften sowie international und national anerkannte Standards zur Unternehmensführung, die von der entsprechenden Regierungskommission erarbeitet und weiterentwickelt wurden. Damit soll eine gute Unternehmensführung und -kontrolle sichergestellt werden.
Das Ziel ist dabei auch, dem stetig steigenden Informationsanspruch der unterschiedlichen Interessengruppen gerecht zu werden, indem Transparenz geschaffen und das Vertrauen in die Unternehmensführung gestärkt wird.
Gemeinsame Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ gemäß § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG erklären hiermit gemäß § 161 AktG, dass die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG seit der letzten, am 22. März 2010 abgegebenen Entsprechenserklärung den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungs-kommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ sowohl in der Fassung vom 26. Mai 2010 als auch in der Fassung vom 18. Juni 2009 mit nachfolgenden Ausnahmen entsprochen hat und künftig entsprechen wird.
Ziffer 3.8 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) sieht vor, dass in einer Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung (sogenannte D & O Versicherung) für den Aufsichtsrat ein Selbstbehalt von mindestens zehn Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds vereinbart werden soll. Die Gesellschaft hat im Verlauf des Jahres 2010 eine Verpflichtungserklärung mit dem Aufsichtsrat geschlossen, in welcher sich der Aufsichtsrat verpflichtet, im Schadensfall den nach dem DCGK geforderten Selbstbehalt zu tragen. Insofern wird Ziffer 3.8 des Kodex nunmehr entsprochen.
Mit Ziffer 5.3 des DCGK wird empfohlen, im Aufsichtsrat Ausschüsse zu bilden. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat keine Ausschüsse gebildet und wird auch künftig keine Ausschüsse bilden. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich aus nur drei Personen zusammen, die die erforderlichen Kenntnisse und fachlichen Erfahrungen haben, um eine effektive Aufsichtsratsarbeit auch ohne Bildung von Ausschüssen zu gewährleisten. Da es keine Ausschüsse gibt, wird auch keine gesonderte Vergütung für Mitglieder in den Aufsichtsratsausschüssen, wie in Ziffer 5.4.6 Abs. 1 Satz 3 (2. Teil) DCGK empfohlen, ausgewiesen.
Die Ziffern 5.1.2 bzw. 5.4.1 des DCGK sehen vor, dass bei der Zusammensetzung des Vorstands als auch bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern unter anderem auf Vielfalt (Diversity) geachtet werden soll. Der Aufsichtsrat soll für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen. Obgleich dem Aufsichtsrat der Gesellschaft eine Frau angehört, wird die VERBIO beiden Empfehlungen in Form einer festen Zielbenennung nicht folgen. Nach Auffassung der Gesellschaft ist dieses Kriterium nicht geeignet, für die Bestellung von Vorständen bzw. die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern den Ausschlag zu geben. Vielmehr sollten nach Auffassung der Gesellschaft bei der Zusammensetzung des Vorstandes wie auch den Vorschlägen zur Aufsichtsratswahl die in dem jeweiligen Geschäfts- bzw. Verantwortungsbereich erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Auswahl eines geeigneten Kandidaten maßgeblich sein.
Gemäß Ziffer 5.4.6 Absatz 1 Satz 3 des DCGK soll der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat sowie der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Berücksichtigung finden. Im Gegensatz zum funktionsbedingt deutlich höheren Arbeitsaufwand des Aufsichtsratsvorsitzenden weicht der Arbeitsaufwand des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden nicht vom Arbeitsaufwand der übrigen Aufsichtsratsmitglieder ab. Daher findet zukünftig der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitz im
Rahmen der Aufsichtsratsvergütung auch keine gesonderte Berücksichtigung. Daneben fordert Ziffer 5.4.6 Absatz 2 Satz 1 des DCGK, das die Mitglieder des Aufsichtsrats neben einer festen eine erfolgsorientierte Vergütung erhalten sollen. Die Gesellschaft sieht eine erfolgsorientierte Vergütung für Mitglieder des Aufsichtsrats als Steuerungsinstrument an, durch das die Unabhängigkeit des Kontrollgremiums berührt werden könnte. Die Hauptversammlung hat am 24. Juni 2011 einer Satzungsänderung zur Anpassung der Aufsichtsratsvergütung zugestimmt.
Zörbig/Leipzig, 24. Juni 2011
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG
Für den Aufsichtsrat Für den Vorstand
Alexander von Witzleben Claus Sauter
Aufsichtsratsvorsitzender Vorstandsvorsitzender
Aktualisierte Entsprechenserklärung 2011
Entsprechenserklärung 2011
Entsprechenserklärung 2010
Entsprechenserklärung 2009
Entsprechenserklärung 2008

